Festivalordnung „FRUT´27“

Festivalordnung frut Festival 5.0 (FRUT’27)

Präambel

Das frut Festival steht für Vielfalt, Lebensfreude, Solidarität, kulturellen Austausch und ein respektvolles Miteinander. Ziel dieser Festivalordnung ist es, allen Besucher*innen einen sicheren, diskriminierungsfreien und angenehmen Aufenthalt zu ermöglichen.

Mit dem Betreten des Festivalgeländes erkennen alle Besucher*innen diese Festivalordnung sowie das Hausrecht des Veranstalters an.


§ 1 Hausrecht

Das Hausrecht wird durch den Veranstalter sowie durch beauftragte Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungskräfte ausgeübt.

Den Anweisungen des Veranstaltungs-, Sicherheits-, Rettungs- und Ordnungspersonals ist jederzeit Folge zu leisten.

Personen kann der Zutritt verweigert oder der Aufenthalt auf dem Festivalgelände untersagt werden, wenn sie:

  • gegen diese Festivalordnung verstoßen,
  • die Sicherheit anderer Personen gefährden,
  • erheblich alkoholisiert oder berauscht sind,
  • extremistische, diskriminierende oder gewaltverherrlichende Inhalte verbreiten,
  • den Veranstaltungsablauf erheblich stören.

Ein Ausschluss vom Festival begründet keinen Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen.


§ 2 Verbot extremistischer und verfassungswidriger Inhalte

Auf dem gesamten Festivalgelände ist das Mitführen, Tragen, Zeigen, Verbreiten oder Verkaufen von:

  • Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
  • extremistischen Propagandamitteln,
  • rassistischen, antisemitischen, menschenverachtenden oder diskriminierenden Darstellungen,
  • Symbolen oder Kennzeichen terroristischer Vereinigungen,
  • Hassbotschaften oder Aufrufen zu Gewalt

untersagt.

Verstöße können zum sofortigen Ausschluss vom Festival führen und werden gegebenenfalls den zuständigen Behörden gemeldet.


§ 3 Verhaltenskodex

Das frut Festival versteht sich als Ort der Offenheit und des gegenseitigen Respekts.

Nicht geduldet werden insbesondere:

  • Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Identität, Alter, Religion, Weltanschauung oder Behinderung,
  • Beleidigungen, Bedrohungen oder Einschüchterungen,
  • sexuelle Belästigung,
  • körperliche Gewalt,
  • Mobbing,
  • Sachbeschädigungen.

Das Veranstalterteam verfolgt eine Null-Toleranz-Strategie gegenüber diskriminierendem oder gewalttätigem Verhalten.


§ 4 Awareness und Schutz vor Belästigung

Alle Besucher*innen sollen sich auf dem Festival sicher fühlen.

Personen, die Diskriminierung, Belästigung, Bedrohungen oder Gewalt erfahren oder beobachten, können sich jederzeit an das Awareness-Team, das Ordnungspersonal oder die Veranstaltungsleitung wenden.

Der Veranstalter behält sich vor, gegenüber störenden oder übergriffigen Personen geeignete Maßnahmen bis hin zum sofortigen Ausschluss vom Festival zu ergreifen.


§ 5 Jugendschutz

Für Kinder und Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Der Veranstalter ist berechtigt, Altersnachweise zu kontrollieren.

Begleitpersonen von Minderjährigen müssen ihre Berechtigung auf Verlangen nachweisen können.

Die Abgabe alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Altersvorgaben.


§ 6 Alkohol, Cannabis und Drogen

Der Konsum von Alkohol erfolgt eigenverantwortlich.

Der Veranstalter kann erkennbar stark alkoholisierte oder berauschte Personen vom Festivalgelände verweisen.

Verboten sind insbesondere:

  • Handel mit Betäubungsmitteln,
  • Besitz und Konsum illegaler Drogen,
  • Weitergabe von Alkohol an Minderjährige,
  • Weitergabe berauschender Mittel an Minderjährige.

Für den Konsum von Cannabis gelten die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Veranstalter kann zusätzliche konsumfreie Bereiche festlegen.


§ 7 Verbotene Gegenstände

Das Mitführen folgender Gegenstände ist auf dem Festivalgelände untersagt:

  • Waffen aller Art,
  • Messer und gefährliche Werkzeuge,
  • Hieb-, Stoß- und Stichwaffen,
  • Pyrotechnik, Bengalos und Feuerwerkskörper,
  • Laserpointer,
  • Reizstoffe und Pfeffersprays (ausgenommen berechtigte Personen),
  • Glasbehälter und Glasflaschen,
  • Drohnen ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters.

Zur Gewährleistung der Sicherheit können Einlasskontrollen durchgeführt werden.


§ 8 Sicherheit und Notfälle

Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie Notausgänge sind jederzeit freizuhalten.

Gefährliche oder verdächtige Situationen sind unverzüglich dem Sicherheitsdienst oder der Veranstaltungsleitung zu melden.

Bei Notfällen sind die Anweisungen von Rettungsdiensten, Feuerwehr, Polizei sowie des Ordnungspersonals unverzüglich zu befolgen.


§ 9 Umwelt- und Naturschutz

Das frut Festival setzt sich für einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen ein.

Alle Besucher*innen werden gebeten:

  • Abfälle in die vorgesehenen Sammelbehälter zu entsorgen,
  • Mehrwegangebote zu nutzen,
  • Grünflächen und Naturbereiche zu respektieren,
  • unnötige Umweltbelastungen zu vermeiden.

Mutwillige Verschmutzungen oder Beschädigungen von Naturflächen können zum Ausschluss vom Festival führen.


§ 10 Foto-, Film- und Tonaufnahmen

Während der Veranstaltung können Foto-, Film- und Tonaufnahmen für Zwecke der Dokumentation, Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit angefertigt werden.

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden am Einlass, auf Aushängen sowie auf der Festivalwebsite zur Verfügung gestellt. Besucher*innen können sich bei Fragen oder Einwänden an die Veranstaltungsleitung wenden.


§ 11 Haftung

Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände übernimmt der Veranstalter nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Haftung.


§ 12 Maßnahmen bei Verstößen

Verstöße gegen diese Festivalordnung können insbesondere folgende Maßnahmen nach sich ziehen:

  • mündliche Verwarnung,
  • Platzverweis,
  • Ausschluss vom Festival,
  • Hausverbot,
  • Hinzuziehung der Polizei,
  • Erstattung einer Strafanzeige.

Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes.


§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Festivalordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Änderungen dieser Festivalordnung bleiben dem Veranstalter vorbehalten und werden in geeigneter Weise bekanntgegeben.

Mit dem Betreten des Festivalgeländes erkennen Besucher*innen diese Festivalordnung an.

Gemeinsam feiern.

Respektvoll. Vielfältig. Solidarisch.

Veranstalter: Roter Baum e. V. Ortsgruppe Sächsische Schweiz-Osterzgebirge / Projekt ElbTalBeatz.